Nutzungsbedingungen für Gastgeber

Stand: 3. November 2026

§ 1 Geltungsbereich und Zustimmung

  1. Diese Nutzungsbedingungen gelten zwischen der MELDEO Software & Digitalisierungs-Lösungen, Giannina Josis-Frazzetta, Ooser Hauptstr. 33, 76532 Baden-Baden (nachfolgend „Anbieter“) und dem Leiter einer Beherbergungsstätte, der die Software „MELDEO“ über den Zugang einer Kommune nutzt (nachfolgend „Gastgeber“).
  2. Die Nutzung erfolgt im Rahmen der Beherbergungstätigkeit des Gastgebers. Die Nutzungsbedingungen gelten ab der Zustimmung des Gastgebers in der Software. Bei wesentlichen Änderungen wird die Zustimmung erneut eingeholt.
  3. Vertragspartner für die Bereitstellung und Vergütung der Software sind der Anbieter und die Kommune. Diese Nutzungsbedingungen regeln nur das Verhältnis zum Gastgeber bei der Nutzung, einschließlich der Auftragsverarbeitung beim Meldeschein (Anlage). Die AGB des Anbieters gelten für diesen Vertrag, nicht für den Gastgeber. Pflichten des Gastgebers aus der Kurtaxe-Satzung oder gegenüber der Kommune bleiben unberührt.

§ 2 Leistungen des Anbieters

  1. Der Anbieter stellt dem Gastgeber die Software für die digitale Gästeanmeldung, die Kurtaxe-Abwicklung und die Vorbereitung besonderer Meldescheine für ausländische Gäste über das Internet zur Verfügung. Der Funktionsumfang richtet sich nach den von der Kommune freigeschalteten Funktionen.
  2. Beim Meldeschein füllt die Software den Schein aus den erfassten Angaben vor und stellt ihn zum Ausdrucken bereit. Ab dem Ausdruck liegen alle Schritte beim Gastgeber.
  3. Die Software ersetzt nicht den von Hand zu unterschreibenden Meldeschein nach § 29 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG). Ein elektronisches Verfahren nach § 29 Abs. 5 BMG bietet der Anbieter nicht an.
  4. Der Anbieter berät nicht rechtlich oder steuerlich. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung für den Gastgeber gegenüber dem Anbieter unentgeltlich.

§ 3 Aufgaben des Gastgebers beim Meldeschein

  1. Die melderechtlichen Pflichten nach §§ 29, 30 BMG liegen beim Gastgeber als Leiter der Beherbergungsstätte. Der Anbieter und die Software übernehmen sie nicht. Bei ausländischen Gästen muss der Gastgeber, soweit keine Ausnahme nach § 29 Abs. 6 BMG greift, insbesondere:
    • den vorausgefüllten Meldeschein ausdrucken oder bereithalten und den Gast auf seine Pflichten hinweisen,
    • darauf hinwirken, dass der Gast den Meldeschein am Tag der Ankunft von Hand unterschreibt und sich ausweist,
    • die Angaben mit dem Ausweisdokument abgleichen und Abweichungen sowie fehlende oder ungültige Dokumente vermerken,
    • den unterschriebenen Meldeschein ab dem Abreisetag ein Jahr aufbewahren und berechtigten Behörden auf Verlangen vorlegen,
    • ihn danach innerhalb von drei Monaten vernichten.
  2. Der Anbieter prüft weder den Papier-Meldeschein noch das Ausweisdokument und erfasst nicht, ob diese Aufgaben erledigt sind.
  3. Der Gastgeber prüft vorausgefüllte und ausgelesene Angaben auf Richtigkeit. Ein Ausweis-Scan ersetzt nicht den Abgleich mit dem Originaldokument.

§ 4 Weitere Pflichten des Gastgebers

  1. Der Gastgeber hält seine Zugangsdaten geheim, schützt sie vor dem Zugriff Unbefugter und nutzt die Software nur bestimmungsgemäß.
  2. Der Gastgeber trägt die von ihm in der Software eingegebenen Daten richtig und vollständig ein. Für die Vorgaben der Kurtaxe-Satzung bleibt die Kommune Ansprechpartner.

§ 5 Datenschutz

  1. Für die Daten des Meldescheins ist der Gastgeber Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Der Anbieter verarbeitet diese Daten in seinem Auftrag nach der Anlage zu diesen Nutzungsbedingungen. Für die Daten der Kurtaxe ist die Kommune Verantwortliche; insoweit gilt der Vertrag zwischen Anbieter und Kommune. Der Gastgeber bleibt für seine eigene Verarbeitung dieser Daten selbst verantwortlich.
  2. Die Kommune sieht in der Software die Daten der Gästebeitrags-Anmeldung und die Kurtaxe-Daten, nicht aber den Meldeschein.
  3. Weitere Informationen, auch zur Verarbeitung der Nutzerdaten des Gastgebers, enthält die Datenschutzerklärung.

§ 6 Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

§ 7 Laufzeit und Beendigung

  1. Die Nutzungsbedingungen gelten, solange der Gastgeber einen Zugang zur Software hat. Sie enden auch, wenn die Kommune den Zugang des Gastgebers beendet oder ihr Vertrag mit dem Anbieter endet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  2. Endet der Vertrag der Kommune mit dem Anbieter, informiert der Anbieter den Gastgeber mindestens drei Monate vorher, damit er noch benötigte Meldescheine ausdrucken kann. Danach löscht der Anbieter die digitalen Meldeschein-Daten. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Vernichtung der unterschriebenen Meldescheine bestehen auch nach Ende der Nutzung fort.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Baden-Baden, sofern der Gastgeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anlage: Auftragsverarbeitung beim Meldeschein (Art. 28 DSGVO)

  1. Gegenstand und Dauer: Der Anbieter verarbeitet die Meldeschein-Daten im Auftrag des Gastgebers, um den Meldeschein vorauszufüllen und die Daten zu speichern. Die Verarbeitung dauert, solange der Gastgeber die Software nutzt, und endet spätestens mit den Löschfristen der Datenschutzerklärung.
  2. Daten und betroffene Personen: Ausländische Gäste und Mitreisende. Verarbeitet werden die Angaben nach § 30 Abs. 2 BMG (Ankunft und Abreise, Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl und Staatsangehörigkeit ausländischer Mitreisender, Pass-Seriennummer) sowie die Beziehung Mitreisender zur Hauptperson.
  3. Weisungen: Der Anbieter verarbeitet die Daten nur nach dokumentierter Weisung des Gastgebers; die Funktionen der Software und diese Anlage sind solche Weisungen. Eine gesetzliche Pflicht zur abweichenden Verarbeitung teilt der Anbieter vorher mit, soweit das Gesetz dies zulässt. Hält er eine Weisung für rechtswidrig, informiert er den Gastgeber unverzüglich.
  4. Vertraulichkeit und Sicherheit: Zugriff erhalten nur Personen, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Anbieter trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, insbesondere Hosting in Deutschland, Rollen- und Zugriffstrennung, verschlüsselte Übertragung und verschlüsselte Sicherungen sowie die Verschlüsselung der Pass-Seriennummer.
  5. Unterauftragsverarbeiter: Der Gastgeber genehmigt die in der Datenschutzerklärung genannten Dienstleister (IONOS SE, Hetzner Online GmbH, Brevo GmbH). Über einen neuen oder ersetzten Dienstleister informiert der Anbieter vorab; der Gastgeber kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen. Der Anbieter verpflichtet die Dienstleister vertraglich auf dieselben Datenschutzpflichten.
  6. Unterstützung: Der Anbieter unterstützt den Gastgeber angemessen bei Anfragen betroffener Personen und bei seinen Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO. Eine Verletzung des Schutzes dieser Daten meldet er unverzüglich.
  7. Löschung: Der Anbieter löscht die Daten nach den Fristen der Datenschutzerklärung oder bei Ende der Nutzung nach § 7, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht. Vor dem Ende der Nutzung kann der Gastgeber die Meldescheine ausdrucken.
  8. Nachweise und Kontrolle: Der Anbieter stellt die zum Nachweis dieser Pflichten erforderlichen Informationen bereit und ermöglicht Überprüfungen nach angemessener Ankündigung, soweit vorgelegte Unterlagen nicht ausreichen.